Handelsvertreterrecht
"Notwendige Unterlagen" i.S.d. § 86a I HGB, die einem Handelsvertreter vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen sind, können auch EDV-Programme sein. Darauf hat das OLG Bremen in seinem Beschluß vom 27.07.2011 - Az: 2 U 21-11 - erkannt.
Die in jener Vorschrift enthaltene Aufzählung sei nicht abschließend, weshalb auch andere vom Handelsvertreter benötigte Ausstattung, insbesondere Software bereitzustellen ist.
Für die Frage der Erforderlichkeit i.S.d. des § 86a I HGB ist auf die Aufgabe des Handelsvertreters und Branchenüblichkeit abzustellen. Es kommt nicht auf den Umfang des Einsatzes durch den Handelsvertreter sondern u.a. darauf an, wie lang die "Unterlagen" ihm bereits zur Verfügung standen und ob auch die anderen Außendienstmitarbeiter über sie verfügen.