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Int. Anlageberatung - Schadensersatz

In der Entscheidung des BGH v. 31.05.2011 - Az: VI ZR 154/10 - nahm die in München wohnhafte Klägerin die Beklagten, Gesellschaften mit Sitz in Zürich, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen und einem Hedgefondsgeschäft auf Schadensersatz in Anspruch.

Der BGH bejahte die Voraussetzungen für die Annahme des Verbrauchergerichtsstandes gem. Art. 13 I Nr. 3 LugÜbk. I. Da die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam, konnte die Klägerin zu Recht im Inland klagen. 

Die in Art. 13 I Nr. 3 Lug Übk. I verlangte Voraussetzung eines "ausdrücklichen Angebots" ist vor dem Hintergrund des Abkommenszwecks nicht als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu verstehen; vielmehr genügt eine Aufforderung zu Angebotsabgabe. Darüber hinaus ist nicht danach zu differenzieren, ob die Initiative zur Angebotsabgabe vom Unternehmer oder vom Verbraucher ausging.

Die Entscheidung stellt darüber hinaus klar, daß in internationalen Fällen besonderes Augenmerk der Frage des anwendbaren Rechts gilt. Dem war das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Die Parteien waren aufgrund des beiderseitigen Vortrags offensichtlich von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen.

Ist dem Grunde nach ausländisches - hier schweizer - Recht anwendbar, gilt es zu prüfen, ob es eine (konkludente) spätere Vereinbarung zur Rechtswahländerung gegeben hat. Die bloße Berufung auf - vermeintlich einschlägige - inländische Rechtsnormen vermag den hierfür erforderlichen Gestaltungswillen nicht hinreichend zu dokumentieren.

 

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