Standort Burbach

Heimhofstr. 5a
57299 Burbach
Tel:     +49-(0)2736-4498-393
Fax:    +49-(0)2736-4498-397
E-Mail: info[at]jct-law.com

Standort Köln

Hohenstaufenring 61
50674 Köln
Tel:     +49-(0)221-272532-70
Fax:    +49-(0)221-272532-71
E-Mail: koeln[at]jct-law.com

 

Archiv-Beitrag

Home > jct-law > Liquidation von Ölspurbeseitigungskosten

Liquidation von Ölspurbeseitigungskosten

Der Bundesgerichts hatte mit Urteilen vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10 und VI ZR 191/10 - erstmals darüber zu entscheiden, ob der Straßenbaulastträger, der regelmäßig Eigentümer einer Straße ist, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche erfüllungshalber an das die Straße nach einem Verkehrsunfall abreinigende Unternehmen abtreten kann. 

Der zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Straßenbaulastträgers wegen Verletzung ihres Eigentums an der Straße gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für gegeben. Der öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch für den geschädigten Eigentümer der Straße stehen nebeneinander und erfüllen unterschiedliche Zwecke. Die Entscheidung erging zu Ansprüchen einer Gemeinde aus der Verletzung gemeindlichen Eigentums. Sie ist im Volltext noch nicht veröffentlicht, so dass wir für unsere Mandantschaft weitere Schlußfolgerungen noch nicht ziehen können.

Interessant für unsere Mandantschaft dürften die Ausführungen zum Direktanspruch gegen den mitverurteilten Haftpflichtversicherer sein. Denn in dem von uns betreuten Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin - Az: 22 U 92/11 - steht diese Frage im Streit. Das LG Berlin - Az: 43 O 253/10 - hatte die Auffassung vertreten, der Straßenbaulastträger sei nicht Dritter i.S.d. § 115 VVG.

Da es sich im Ausgangsfall um eine Gemeindestraße handelte, dürfte auch nicht mit Ausführungen zur Abtretungsbefugnis des Landes hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen aus der Verunreinigung von Autobahnen zu rechnen sein. Hier vertreten wir die Auffassung, dass sich die Abtretungsbefugnis aus der durch Art. 90 II GG erteilten Befugnis zur Bundesauftragsverwaltung ergibt. Für die eigene Geltendmachung der Ansprüche ist dem das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung v. 04.11.2010 - Az: 12 U 53/10 - durch Annahme einer verfassungsrechlich begründeten Prozeßstandschaft des Landes bereits beigetreten.

 

 

Fachinformationen