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Sachkapitalerhöhung bei UG

Das Sacheinlagenverbot nach § 5a II   Satz 2 GmbHG gilt für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 I GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht; BGH v. 19.04.2011 - Az: II ZB 25/10.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei welcher der Alleingesellschafter der mit 500,- € gegründeten UG (haftungsbeschränkt) eine Kapitalerhöhung i.H.v. 24.500,- € vornahm, indem er eine anderweitige Unternehmensbeteiligung in die UG einbrachte. Die Vorinstanzen versagten die Eintragung in das Handelsregister.

Der BGH löste den in der Literatur vorherrschenden Meinungsstreit unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks dahingehend, dass die Kapitalerhöhung mittels Sacheinlage der UG zwar grundsätzlich verwehrt bleibe; erreiche das Stammkapital nach Kapitalerhöhung jedoch das Mindeststammkapital einer GmbH, so stehe dem nicht einmal der Wortlaut des Gesetzes entgegen, unter teleologischen Gesichtspunkten sei die Zulässigkeit sogar geboten.

Der Kapitalerhöhungsbeschluß allein führt allerdings nicht zum Wegfall der für die UG geltenden Beschränkungen, insbesondere führe sie nicht zum Wegfall der gesetzlichen Rücklagebildungsverpflichtung. Erst die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister bewirke insoweit den Wegfall.

 

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