Als Steuerberatungsgesellschaft richten wir uns bei der Bestimmung unseres Honorars nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) in der jeweils gültigen Fassung.
In der Gebührenpraxis ist zu differenzieren zwischen der Wertgebühr und der Zeitgebühr. Für den mehrheitlichen Teil der Tätigkeiten sieht die StBGebV eine Wertgebühr vor. Die festzusetzende Wertgebühr berechnet sich mittels dem individuellen Gegenstandswert (z. B. der Summe der Einkünfte), einer entsprechend der Gebührenverordnung zu bestimmenden Wertgebühr, und einer /20-tel bzw. /10-tel Gebühr die in Abhängigkeit von der Art der Leistung, dem Leistungsumfang und der Schwierigkeit angesetzt wird. Liegen keine besonderen Umstände vor, orientieren wir uns regelmäßig an der Mittelgebühr.
Die Zeitgebühr kommt z.B. bei der Prüfung von Steuerbescheiden, der Teilnahme an Prüfungen und der sonstigen Beratung in Betracht. Sie richtet sich nach § 13 StBGebV.
Des Weiteren ist es dem Steuerberater gestattet individuelle Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Hierbei handelt es sich um Stundensatz- oder Pauschalhonorarvereinbarungen. Von dieser Gebührenpraxis wird im Einzelfall Gebrauch gemacht.
Besonderheiten gelten für das finanzgerichtliche Klageverfahren. Denn hier entscheidet der Erfolg, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Erfolg im finanzgerichtlichen Verfahren definiert sich abweichend vom Erfolg eines zivilgerichtlichen Verfahrens. Unterliegt der Kläger im Zivilrechtsstreit zu 80%, so kann dies nicht als erfolgreicher Prozeßausgang bezeichnet werden. Denn der weit überwiegend unterlegene Kläger hat seine eigenen Anwaltskosten und diejenigen des Gegners sowie die Gerichtskosten weit überwiegend zu tragen.
Im finanzgerichtlichen Verfahren ist dies oft anders zu beurteilen. Denn einerseits fallen Anwaltskosten bei der Finanzverwaltung als Gegner nicht an, andererseits bedeutet 80%iges Unterliegen hier, dass die ursprüngliche Steuerlast durch das Urteil um 20% gesenkt wird. Der Kläger bleibt in diesen Fällen zwar auf 80% seiner Anwaltskosten sitzen. War die Steuerlast aber höher als jener Teil der Anwaltskosten, so ist das Klageverfahren im Ergebnis trotz 80%igen Unterliegens im Ergebnis noch als Erfolg zu bewerten.
Unsere personelle Struktur (Fachanwalt für Steuerrecht) gewährleistet, dass wir für Sie auch diesen Erfolg regelmäßig erwirken können. Wir lassen die Angelegenheit - bei hinreichender Erfolgsaussicht - nicht nach ungünstigem Ausgang des behördlichen Einspruchsverfahrens auf sich beruhen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Klageverfahren bei vorhandenem Rechtsschutzversicherer regelmäßig von diesem finanziert wird.