Verlängerung der Verjährungsfrist bei Mängeln am Bau?

Abschlussbericht des Forschungsvorhabens liegt vor – Mängel nach fünf Jahren treten selten auf

BMJV, Pressemitteilung vom 05.07.2017

Das Institut für Baurecht e.V. aus Hannover hat dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Abschlussbericht zur „Untersuchung der Erforderlichkeit einer Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken“ vorgelegt.

Im Auftrag des BMJV sollte geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche von derzeit fünf Jahren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angezeigt ist. Ergebnis der Untersuchung ist, dass die derzeitige gesetzliche Verjährungsfrist angemessen erscheint und daher eine Verlängerung nicht notwendig ist.

Erfasst und ausgewertet wurden die Erfahrungen der an der Errichtung, Unterhaltung und Nutzung von Gebäuden beteiligten Personengruppen, Unternehmen und sonstigen Institutionen durch repräsentative Befragungen.

Untersucht wurde unter anderem der Beseitigungsaufwand für nach Ablauf der 5-jährigen Frist auftretende Mängel und (Folge-)Schäden an Hochbauleistungen in Deutschland. Den Ergebnissen der Befragungen zufolge müssen dafür weniger als 1,0 % der Herstellungskosten aufgewendet werden. Daraus kann geschlossen werden, dass schwerwiegende Mängel nach Ablauf der Frist für Mängelansprüche in Deutschland regelmäßig nicht zu verzeichnen sind. Zudem ergab die Analyse, dass ca. 90 % aller Schadensfälle während der ersten fünf Jahre nach Baufertigstellung auftreten.

Damit bestätigen die Ergebnisse des Forschungsvorhabens die Angemessenheit der jetzigen Regelung zur Verjährungsfrist für Mängel an Bauwerken im BGB und zeigen auf, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Quelle: Datev.de